Fassung: 29.01.2010

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der 1884 in Hohenstaufen gegründete Turn- und Sportverein führt den Namen „Turn- und Sportverein Hohenstaufen e.V. “. Der Verein hat seinen Sitz in 73037 Göppingen – Hohenstaufen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und des Württembergischen Fuß-ballverbandes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbe-stimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und die Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand aufgrund eines schrift-lichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
    Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaft von einem Jahr bis dahin erfüllt ist.
    Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
    2. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahr trotz Mahnung;
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhalten;
    4. wegen unehrenhaften Handlungen.
    Der Ausschluss erfolgt mit zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder des anwesenden Gesamtvorstandes.
    Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Strafbestimmungen

  1. Der Gesamtvorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung, oder Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
    1. Verweis;
    2. Zeitlich begrenztes Verbot de Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins;
    3. Ausschluss gemäß § 3 Ziffer 3 der Satzung.

§ 5 Beiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags sowie eventuelle Sonderbeiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren oder sonstige Dienstleistungen, werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitglieds-beitrag ist bis zum 30. 04. des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten. 
    Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.(siehe §12 Ziff.4)
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags - und Diskussionsrechts an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Gesamtvorstand
    3. der Vorstand (geschäftsführender Vorstand)

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung - findet im ersten Quartal in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der Vorstand beschließt, oder
    2. ein Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt nach Beschluss des Vorstandes durch ein Vorstandsmitglied. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung durch das "örtliche Mitteilungsblatt" für Hohenstaufen, Maitis und Lenglingen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  5. Mit der Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 
    Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes,
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  8. Anträge können gestellt werden:
    1. von den Mitgliedern,
    2. vom Vorstand (geschäftsführender Vorstand)
    3. von den Ausschüssen, vom Gesamtvorstand,
    4. von den Abteilungen.
    Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
  9. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
  10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    1. als geschäftsführender Vorstand:
      bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.
    2. als Gesamtvorstand:
      bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern und ihren Stellvertretern, den Ressortleitern für Wirtschaftsfragen und Öffentlichkeitsarbeit und dem Vereinsjugendleiter. Weitere Mitglieder können von der Mitgliederversammlung in den Gesamtvorstand gewählt werden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jeweils drei seiner Mitglieder vertreten den Verein.
  3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder Gesamtvorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mit-glied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
  4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
    1. die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind;
    2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Ausschüsse;
    3. die Bewilligung von Ausgaben;
    4. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
    Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.

    Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. Der geschäftsführende Vorstand und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

    Bei Wahlen und Beschlüssen des Gesamtvorstandes gilt § 8 Ziffer 7 der Satzung entsprechend.

§ 10 Ordnungen

  1. Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine
    1. Geschäftsordnung
    2. Finanzordnung
    3. Beitragsordnung
    4. Ehrenordnung
    geben.
    Der Verein hat eine Jugendordnung.
    Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Gesamtvorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 11 Ausschüsse

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
    Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter oder den Vorsitzenden einberufen.

§ 12 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch den Gesamtvorstand gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
    Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt.
    Die Einberufung der Abteilungsversammlungen erfolgt durch Vorankündigung, mindestens 8 Tage vor-her, durch Aushang unter Vereinsmitteilungen oder im Mitteilungsblatt Hohenstaufener Informationen.
    Für den Jugendleiter gilt die Jugendordnung.
    Die Abteilungsleitungen sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag Sonderbeiträge wie Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben.
    Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes geprüft werden.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Aus-schüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl, die im Jahr des Ablaufs der Amtszeit erfolgen muss, im Amt und nehmen die Aufgaben des Vereins wahr, sofern sie nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins, sowie eventuell bestehende Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassen-prüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    2. von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    Sofern die in Ziff.3 Satz 1 geforderte Mitgliederzahl nicht erreicht wird, genügt in einer frühestens vier Wochen später einzuberufenden Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist bei der Einberufung zu dieser außerordentlichen Mitglieder-versammlung hinzuweisen.
    Die Abstimmung kann namentlich oder geheim erfolgen.
  4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
    Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder mit derselben Vertretungsbefugnis, es sei denn, die Mitglieder-versammlung beschließt etwas anderes.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Göppingen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Sports im Stadtbezirk Hohenstaufen verwendet werden darf.

§ 17 Einwände des Registergerichtes/Finanzamtes

  1. Bei Beanstandungen des Registergerichtes oder des Finanzamtes ist der Gesamtvorstand berechtigt, die Satzung bezüglich der Beanstandung zu ändern.
   
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